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Audio-Visuelle Mediendienste-Richtlinie

(deutsch: AVMD-Richtlinie, englisch: AVMSD (Audio-visual Media Services Directive))

Die erste EU-Regulierung wurde durch die Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen 1989 geschaffen. Im Jahr 2010 gab es die Nachfolgerin, die Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD-RL). Es dauerte wieder acht Jahre um den gravierenden Reformbedarf auszudiskutieren. Die Medienkonvergenz ist unübersehbar, sowohl bei den Anbietern, den linearen (traditionelles TV) und nichtlinearen (Video on Demand - VOD, Video-Sharingplattformen - VSP). Sogar Printmedien binden Videos in ihre Onlineberichterstattung ein, was durchaus in den Debatten und Anträgen zur Reform eine Rolle spielte, aber nicht rechtskräftig eingearbeitet wurde. Andererseits hat sich die Mediennutzung verändert, Jüngere sehen wenig fern, auch wenn das Fernsehen noch immer breit genutzt wird. Internet-basierte, Video-on-Demand- (VOD) und Over-The-Top-TV-Angebote erreichen Zuschauer*innen in der ganzen EU. Im Jahr 2014 gab es schon 2.500 Anbieter und die Einnahmen aus Abrufdiensten in den 28 EU-Ländern stiegen zwischen 2010 und 2014 um 272 % und erreichten 2,5 Milliarden Euro.

 

Videos gehören heute zur frühesten Internet-Aktivität von Kindern. Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten, aber auch gegenüber Hassreden, Fake News usw. ist nur unzureichend gewährleistet. Bisher unterlagen TV-Übertragungen und VOD (Video on Demand), sowie benutzergenerierte Inhalte (User Generated Content, UGC) unterschiedlichen Regeln und unterschiedlichem Verbraucherschutz. Dies sollte sich mit Revision der AVMD-RL ändern. Dafür hatte die Europäische Kommission eine Aktualisierung am 25. Mai 2016 vorgestellt. 

Am 8. Oktober 2018 wurde die Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie (AVMSD) dann von einer Mehrheit der Abgeordneten angenommen. 

 

Wir finden das Ergebnis unbefriedigend. Warum? Die Richtlinie sollte im Zeitalter der Medienkonvergenz faire Wettbewerbsbedingungen für das Fernsehen, für Video on Demand und Video-Sharing-Plattformen schaffen, indem sie beim Verbraucherschutz und bei der redaktionellen Haftung für Inhalte Gleichbehandlung regulieren sollte. Überdies sollten europäische Filme auf modernen Streaming-Plattformen mehr gefördert und Werbung liberalisiert werden. 

 

Medial am lautesten beachtet wurde die 30 %-Quote europäischer Werke, die entgegen dem Kommissionsvorschlag von 20 % nun in den Katalogen von Streamingdiensten durchgesetzt werden soll, wenn auch nicht rechtlich bindend. Weitere Maßnahmen zur Filmförderung in den Mitgliedstaaten wurden durch Abgaben aus Umsätzen vereinbart. Letztlich muss man festhalten, dass die Förderung des europäischen Films nicht allein eine Frage der besseren Verbreitung ist. Sie hängt ebenso an guten Drehbüchern, mutigen Produktionen und vielen Einzelmaßnahmen, wie besserer Bezahlung, Untertitelung, Zugänglichkeit nach Ablauf der kommerziellen Verwertungsphasen in öffentlichen Mediatheken und hier sind noch viele Wünsche offen, die - nach unserer Auffassung - keine Quote allein lösen kann. 

 

Lichtblick der jetzigen Richtlinie ist die Aufwertung der ERGA (European Regulators Group for Audio Visual Media Services) als unabhängige europäische Regulierungsbehörde, obwohl dies lange einer der heftigsten internen Streitpunkte war, da die Berichterstatterinnen den Kontaktausschuss als Regulierungsbehörde, der mit seiner Besetzung aus Regierungsvertreter*innen und Zivilgesellschaft stark den deutschen Rundfunkräten ähnelt, bevorzugten. In Ländern wie Deutschland mit einer relativ intakten demokratischen Medienlandschaft mag das angehen, obwohl auch dort die Rundfunkräte keine Orte der Innovation sind. Doch in Ländern wie Italien oder Ungarn sollte die Unabhängigkeit einer Aufsichtsbehörde oberstes Gebot sein. 

Seite 2 von: Audio-Visuelle Mediendienste-Richtlinie

 

Unsere Fraktion hat die Richtlinie letztlich mehrheitlich abgelehnt, weil sie - nach unserer Auffassung - ihre selbstgesteckten Ziele schon vor der Umsetzung verfehlt.

  • 1. Ist die Ausweitung des Geltungsbereichs auf audiovisuelle online Mediendienste, sowie Sharing-Plattformen nur halbherzig geglückt. Video-Sharing-Plattformen werden durch den Verweis auf die Artikel 12 bis 15 der e-Commerce-Richtlinie letztlich von redaktioneller Verantwortung für programmähnliche Beiträge entlastet und einzig zu den schon üblichen Melde- und nachvollziehbaren Löschungsmechanismen gegenüber Hass, Gewalt, Rassismus, Sexismus etc. strenger verpflichtet. Dies war aber im Grundsatz auch ohne neue Richtlinie schon geregelt. Das Ungleichgewicht bei der redaktionellen Verantwortlichkeit zwischen linearen und modernen Medien bleibt dadurch weiterhin bestehen. 
  • 2. Werden diese Unzulänglichkeiten verstärkt, indem es den Mitgliedstaaten überlassen ist, ob sie zu Ko-Regulierung oder zu Selbstregulierung greifen, um den Jugendschutz oder auch die Werberegulierungen durchzusetzen.
  • 3. Lehnen wir die Liberalisierung der Produktplatzierung in der Werbung ab und sehen bei 20 Prozent Werbelimits pro Tag - was den Medien zwar mehr Spielraum gibt - keine Verbesserungen bei der massiven Bewerbung insbesondere bei Kindern und Jugendlichen.
  • 4. Ist die mühselige Einigung zur Barrierefreiheit (Artikel 7) ziemlich weichgespült und ohne spezifische Maßnahmen aufgenommen worden, wie Untertitel für Gehörlose, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprache.

 

 

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